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Anwaltskanzlei Mayerhofer

Aus dem Verkehrsrecht:

  • Werkstattverweise bei Kfz-Haftpflichtschäden

Der Bundesgerichtshof hat in den Jahren 2009 und 2010 mehrere Entscheidungen zur Frage getroffen, ob und inwieweit die Haftpflichtversicherungen auf Werkstätten mit niedrigen Stundenverrechnungssätzen verweisen können. Zusammengefasst gilt hiernach Folgendes:

Bei konkreter Abrechnung nach erfolgter Reparatur in der Vertragswerkstatt der Herstellermarke kann der Ersatz der Stundenverrechnungssätze dieser Werkstatt auch verlangt werden; ein Mitverschuldenseinwand kommt nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht.

Bei fiktiver Abrechnung (nach den Nettoreparaturkosten eines Gutachtens oder eines Kostenvoranschlages) kann ein Verweis auf eine „freie Fachwerkstatt“ ggf. dann durchgreifen, wenn diese freie Werkstatt mühelos zugänglich und zudem eine Gleichwertigkeit der Reparatur wie in einer markengebundenen Werkstatt gewährleistet. Ein solcher Verweis scheidet jedoch aus, wenn die Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ dem Geschädigten unzumutbar ist. Dies wird nach der Rechtsprechung z. B. dann angenommen, wenn der beschädigte Pkw nicht älter als 3 Jahre ist oder in der Vergangenheit stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden ist.

  • Nachweis des Integritätsinteresses durch Weiternutzung des PKW

Der Bundesgerichtshof bekräftigt mit Urteil vom 29.04.2008 (Az. VI ZR 220/07), dass bei einem Verkehrsunfall auf Basis der von einem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten (fiktive Nettoreparaturkosten) nur dann abgerechnet werden kann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter benutzt und zu diesem Zweck, falls erforderlich, verkehrssicher teilreparieren lässt. Im zu entscheidenden Fall hatte der Geschädigte seinen Pkw kurz nach einer kostengünstigen Reparatur unter Verwendung von Gebrauchtteilen veräußert. Der Versicherer erstattete ihm daher lediglich die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert - nach Auffassung des BGH zu Recht.

Die vom BGH aufgestellten Grundsätze gelten für den Fall, dass die fiktiven Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Für den Fall, dass die geschätzten Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert (bis zu 30 % Integritätszuschlag) liegen, verlangt der BGH zusätzlich zur 6-monatigen Weiternutzung, dass eine Reparatur fachgerecht und in dem vom Sachverständigen vorgegebenen Umfang durchgeführt wird (BGH, Urteil vom 27.11.2007, Az. VI ZR 56/07).